§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Kunst- und Kulturkreis Steißlingen e.V.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Singen eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 78256 Steißlingen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und die Bereicherung des kulturellen Lebens in Steißlingen.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Ausstellungen, Konzerten, Theateraufführungen, Lesungen,
Vorträge.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftliches Beitrittsgesuch, über das der Vorstand entscheidet.
Bei Minderjährigen und juristischen Personen ist das Beitrittsgesuch auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich bei Minderjährigen neben diesem zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge.
(3) Mit Annahme des Beitrittsgesuches durch den Vorstand erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an und übernimmt alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(4) Bei Ablehnung des Beitrittsgesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche, vom Mitglied unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen und juristischen Personen ist die Austrittserklärung zusätzlich vom
gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und die Streichung in dieser Mahnung angedroht wurde.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung
des betroffenen Mitgliedes. Der Ausschluss ist diesem gegenüber schriftlich zu begründen und mitzuteilen. Gegen die Ausschlussentscheidung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang die
Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Die Anrufung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und
Pflichten des Betroffenen.
Erfolgt die Anrufung durch den Betroffenen nicht fristgerecht, wird der Ausschluss mit Ablauf der Anrufungsfrist wirksam.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, aktiv am Vereinsleben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, einschließlich der Mitgliederversammlung, bei der sie sich an den Wahlen und
Abstimmungen beteiligen und Anträge stellen können.
(2) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte,
b) den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres fällig,
c) keine Handlungen ohne vorherige Vollmachtserteilung vorzunehmen, durch die der Verein verpflichtet wird.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Zur Förderung des Vereinszwecks und zur Bestreitung der Auslagen haben die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist erstmals bei Eintritt, danach zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel per Lastschrift erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
bis zu 5 Beisitzern, die jeweils einen künstlerischen Fachbereich leiten
dem Bürgermeister der Gemeinde Steißlingen (oder einer von ihm beauftragten Person) ohne Stimmrecht
Die Mitglieder des Vorstandes müssen mit Ausnahme des Bürgermeisters oder der von ihm beauftragten Person Mitglieder des Vereins sein.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Jeder ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und gemäß § 8 dessen Vertretung sowie die Wahrnehmung der ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Zu diesen gehören
insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Abfassung des Jahres- und Kassenberichts
d) Pflicht zur ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung, die auch den steuerlichen Anforderungen genügen muss
e) Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern
f) Führung eines Mitgliederverzeichnisses
g) Entscheidung über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel
(2) Der Vorstand wird zu Satzungsänderungen bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung ermächtigt, soweit das Amtsgericht oder das Finanzamt die Änderung aus Rechtsgründen für
erforderlich halten.
§ 10 Wahl und Amtsdauer
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, längstens
jedoch für sechs Monate nach Ablauf der Wahlperiode. Zu Vorstandsmitgliedern nur volljährige Mitglieder gewählt werden (§12 Abs. 2). Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
(2) Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Nachfolger bestimmen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist
sodann der Nachfolger endgültig zu wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden.
(2) Zu einer wirksamen Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich zu Sitzungen zusammen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab Vollendung des 14. Lebensjahr Stimmrecht. Das passive Wahlrecht beginnt für die Vorstandsämter mit Vollendung des 18.
Lebensjahres.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme und Beschlussfassung über die Jahresberichte der Vorstandsmitglieder sowie des Kassen- und Kassenprüfungsberichts
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Festsetzung von Art und Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlussfassung über Anträge zur Mitgliederversammlung sowie über Änderungen von Satzung und Vereinszweck und über die Auflösung des Vereins.
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
(2) Die Versammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung sowie der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat durch
fristgerechte Bekanntgabe im Gemeindeblatt der Gemeinde Steißlingen (Steißlingen Aktuell) und schriftlich an alle nicht in Steißlingen wohnenden Mitglieder zu erfolgen. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 entsprechend.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmt die Versammlung ein anderes Mitglied des
Vorstands zum Versammlungsleiter.
(3) Abstimmungen erfolgen offen. Eine schriftliche, geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
(5) Zur Abänderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(6) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln mittels Stimmzetteln in geheimer Wahl. Steht jedoch nur ein Kandidat zur Wahl und verlangt kein anwesendes Vereinsmitglied geheime Abstimmung,
kann offen gewählt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat von mehreren Kandidaten keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so
findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Stimmenthaltungen werden nicht
berücksichtigt.
(7) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr. Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss ist nach § 14 Abs. 5 der Satzung zu fassen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Steißlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
Die vorstehende Satzungsänderung im § 16 gegenüber der Fassung vom 07.04.2003 wurde in der Mitgliederversammlung vom 05.05.2017
einstimmig beschlossen.
Eintragung ins Vereinsregister 540824 durch Amtsgericht Freiburg am 19.6.2017